An einen Ehevertrag möchte am Hochzeitstag kaum jemand denken. Verständlich, denn dieser bezieht sich auf den Fall, dass die Ehe – durch Tod oder Scheidung – aufgelöst werden soll.
Es macht grundsätzlich Sinn, sich über eine ehevertragliche Regelung Gedanken zu machen, wenn man sich noch liebt oder zumindest vernünftig miteinander sprechen kann. Der Ehevertrag schweizerischer Prägung regelt primär die Verteilung des Vermögens; die sog. güterrechtliche Auseinandersetzung. Wer was von wem bekommt, hängt vom sog. Güterstand ab.
Hier gibt es drei Varianten:
• Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand): Das Vermögen, welches die Eheleute während der Ehe angehäuft haben, wird hälftig aufgeteilt. Sie behalten für sich, was sie in die Ehe eingebracht oder unentgeltlich – durch Erbe oder Schenkung – erhalten haben.
• Gütergemeinschaft: Die Eheleute legen ihr eingebrachtes Vermögen und was sie während der Ehe erlangen zum sog. Gesamtgut zusammen, welches bei Auflösung der Ehe hälftig geteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätzlich nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
• Gütertrennung: Es findet keine Vermischung der Vermögen statt, d.h. die Eheleute behalten, was sie in die Ehe eingebracht und während der Ehe erworben haben, je zu Alleineigentum.
Jeder Güterstand hat seine Vor- und Nachteile. Ob und – wenn ja – welche Regelung für ein Paar sinnvoll ist, hängt von der wirtschaftlichen und persönlichen Situation ab.
Ein Ehevertrag eignet sich nur eingeschränkt als Präventionsmittel gegen einen Rosenkrieg im Scheidungsfall. Regelungen bzgl. Sorgerecht oder den nachehelichen Unterhalt können im Ehevertrag zwar erwähnt werden, das Gericht wird diese aber nicht einfach abnicken. Es muss nämlich von Gesetzes wegen jede Scheidungskonvention auf ihre Angemessenheit überprüfen. Relevant ist dabei der Zeitpunkt der Scheidung und nicht jener der Eheschliessung.
RA lic. iur. Raphael J.-P. Meyer / Niklaus Rechtsanwälte, Dübendorf
