«Mann muss Unterhalt für Kind zahlen, das gar nicht seins ist» titelte kürzlich 20 Minuten. Hintergrund war ein Bundesgerichtsurteil über eine abgewiesene Klage eines «Kuckucksvaters».
Währenddem sich die Mutterschaft relativ einfach feststellen lässt – Mutter ist die Frau, welche das Kind geboren hat – ist es beim Vater etwas schwieriger, weil die Zeugung i.d.R. nicht öffentlich oder unter Zeugen stattgefunden hat. Waren die Eltern verheiratet, wird die Vaterschaft des Ehemanns vermutet (Art. 255 ZGB). Bei unverheirateten Eltern entsteht die Vaterschaft durch die Anerkennung. Sowohl Vermutung der Vaterschaft als auch die Anerkennung kann mittels Klage angefochten werden.
Die Klage muss innerhalb von einem Jahr erhoben werden, seitdem Kenntnis besteht, dass der Ehemann bzw. der Anerkennende nicht der Vater ist, sicher aber innerhalb von fünf Jahren seit der Geburt bzw. der Anerkennung. Wurde diese Frist verpasst, kann sie nur aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden. Solche liegen zwar nach Auffassung des Bundesgerichts vor, wenn der Anfechtende innert der ordentlichen Frist keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vaterschaft hatte.
Hintergrund von Vaterschafts- und Anfechtungsklagen sind meistens Unterhaltsstreitigkeiten. Kinder kosten viel Geld (das Zürcher Jugendamt nennt einen Betrag von rund 300’000 Franken bis zum 18. Lebensjahr). Wurde ein Kinderverhältnis durch Anfechtung beseitigt und der «richtige» Vater festgestellt, kann dieser u.U. vom «Kuckucksvater» aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückforderung der bereits geleisteten Unterhaltsbeträge verklagt werden.
RA lic. iur. Raphael J.-P. Meyer / Niklaus Rechtsanwälte, Dübendorf
